Re: 1. webEdition Community Tag am 22.08.2009 in Frankfurt
Verfasst: Mi 19. Aug 2009, 12:15
Hallo,
hier mal ein Vorschlag für eine Satzung, eine Kombination von joomla, mambo und ffi:
webEdition Community e.V.
Verein zur Förderung des freien Content Management Systems webEdition
§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des Vereins lautet: " webEdition Community“ ergänzt durch den Untertitel "Verein zur Förderung des freien Content Management Systems webEdition“
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in XXXXX
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes XXXXX unter der
Register-Nr. VR YYYY eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung um e.V. ergänzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung von Informationen in Datennetzen. Im Besonderen Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System webEdition. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
• Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
• Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
• Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst und Kultur,
• Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
• Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
• Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen, in die Thematik
• Förderung von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Austausch durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen,
• Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
• Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
• Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch neutral..
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
6. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Alle Mitglieder bis auf Fördermitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
2. Die Mitglieder erhalten keine Besitz- oder Kapitalanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Vereinsmitglieder sind berechtigt, gemäß der Nutzungsbedingungen, die von der Mitgliederversammlung gesondert erlassen werden und für alle Vereinsmitglieder bindend sind, die Informationsangebote des Vereins mitzugestalten und das Vereinseigentum zu nutzen.
4. Mitglieder und Fördermitglieder werden auf Wunsch in den Veröffentlichungen des Vereins genannt. Über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
c) der erweiterte Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Alle weiteren Vereinsmitglieder haben sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist nicht zulässig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Die Versammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
6. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Wahl findet statt, wenn eine/r Stimmberechtigte/r dies verlangt.
7. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab 1 Euro;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.
10. Falls nötig (siehe §11) wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls Teile des erweiterten Vorstandes oder diesen komplett und bestimmt die zu besetzenden Aufgabengebiete. Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied, das nicht in den Vereinsvorstand gewählt wurde. Gewählt sind die Personen, die eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.
11. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart.
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Finden sich innerhalb eines Jahres keine Nachfolger für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist der Verein aufzulösen.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
5. Der Vorstand tagt öffentlich. Vorstandssitzungen müssen schriftlich angekündigt werden. In Einzelfällen kann der Vorstand über Tagesordnungspunkte nichtöffentlich beraten und Beschlüsse fassen, sofern der Vorstand Nichtöffentlichkeit beschließt.
6. Die Beschlüsse sowie das Protokoll der öffentlichen Vorstandssitzung sind schriftlich festzuhalten und müssen innerhalb von 2 Wochen öffentlich zugänglich gemacht werden.
7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Fehlt das gleiche Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Terminen, ist der Vorstand für die Tagesordnungspunkte, die auf beiden ausgefallenen Sitzungen besprochen werden sollten beschlussfähig.
Alternativ: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
9. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Alternativ: Der Verein wird in Innen- und Außenverhältnissen jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, gerichtlich oder außergerichtlich gemäß §26, Abs. 2 BGB vertreten. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 5.000,00 DM, Einstellung und Entlassung von Angestellten und Aufnahme von Krediten, die nur durch den Gesamtvorstand vertreten werden.
11. Kein Vorstandsmitglied darf ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Vereins wahrnehmen.
12. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
13. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
14. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder¬versammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
15. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 (der erweiterte Vorstand)
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 4 Beisitzern.
2. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr.
3. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Doppelbesetzungen sind nicht möglich.
4. Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit unterstützen.
5. Der erweiterte Vorstand koordiniert die Arbeiten der Mitglieder in den Verschiedenen Aufgabenbereichen und soll sich aus dem Bereich engagierter Mitgliedern zusammensetzen. Mögliche Bereiche sind z.B. die Aufgabengebiete Entwicklung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der erweiterte Vorstand und die einzelnen Aufgabengebiete werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und gewählt.
7. Bei Entscheidungen von Vorstand und erweitertem Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Sie werden in der Regel veröffentlicht.
§ 12 (Vereinsfinanzierung/Vereinsvermögen)
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Über die Höhe und weitere Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung, die eine Beitragsordnung beschließt.
3. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen grundsätzlich befreit.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Haftung des Vereins
1. Der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die über die vom Verein angebotenen Dienste und Informationen sowie deren Folgen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler herbeigeführt wurden, und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Nutzer rechtmäßig handelt, indem er Daten zugänglich macht, anbietet oder übermittelt.
2. Für Schäden, die daraus entstehen, daß die Dienste und Informationen des Vereins nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, übernehmen der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung.
§14 Formerfordernisse
1. Die Verwendung des Begriffs "schriftlich" bezeichnet in dieser Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von Dokumenten in Papierform wie auch Erstellung und Versand durch elektronische Mittel.
2. Elektronisch erstellte Dokumente werden wie Dokumente in Papierform archiviert.
3. Durch §4.1 und §4.1 geforderte Dokumente müssen rechtsgültig unterschrieben sein, gleich ob in Papierform oder bei elektronischer Erstellung (SigG).
4. Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 15 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
hier mal ein Vorschlag für eine Satzung, eine Kombination von joomla, mambo und ffi:
webEdition Community e.V.
Verein zur Förderung des freien Content Management Systems webEdition
§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des Vereins lautet: " webEdition Community“ ergänzt durch den Untertitel "Verein zur Förderung des freien Content Management Systems webEdition“
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in XXXXX
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes XXXXX unter der
Register-Nr. VR YYYY eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung um e.V. ergänzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung von Informationen in Datennetzen. Im Besonderen Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System webEdition. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
• Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
• Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
• Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst und Kultur,
• Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
• Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
• Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen, in die Thematik
• Förderung von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Austausch durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen,
• Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
• Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
• Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch neutral..
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Juristische Personen können nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
6. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Alle Mitglieder bis auf Fördermitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
2. Die Mitglieder erhalten keine Besitz- oder Kapitalanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Vereinsmitglieder sind berechtigt, gemäß der Nutzungsbedingungen, die von der Mitgliederversammlung gesondert erlassen werden und für alle Vereinsmitglieder bindend sind, die Informationsangebote des Vereins mitzugestalten und das Vereinseigentum zu nutzen.
4. Mitglieder und Fördermitglieder werden auf Wunsch in den Veröffentlichungen des Vereins genannt. Über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
c) der erweiterte Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Alle weiteren Vereinsmitglieder haben sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist nicht zulässig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Die Versammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
6. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Wahl findet statt, wenn eine/r Stimmberechtigte/r dies verlangt.
7. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab 1 Euro;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.
10. Falls nötig (siehe §11) wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls Teile des erweiterten Vorstandes oder diesen komplett und bestimmt die zu besetzenden Aufgabengebiete. Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied, das nicht in den Vereinsvorstand gewählt wurde. Gewählt sind die Personen, die eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.
11. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart.
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Finden sich innerhalb eines Jahres keine Nachfolger für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist der Verein aufzulösen.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
5. Der Vorstand tagt öffentlich. Vorstandssitzungen müssen schriftlich angekündigt werden. In Einzelfällen kann der Vorstand über Tagesordnungspunkte nichtöffentlich beraten und Beschlüsse fassen, sofern der Vorstand Nichtöffentlichkeit beschließt.
6. Die Beschlüsse sowie das Protokoll der öffentlichen Vorstandssitzung sind schriftlich festzuhalten und müssen innerhalb von 2 Wochen öffentlich zugänglich gemacht werden.
7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Fehlt das gleiche Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Terminen, ist der Vorstand für die Tagesordnungspunkte, die auf beiden ausgefallenen Sitzungen besprochen werden sollten beschlussfähig.
Alternativ: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
9. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Alternativ: Der Verein wird in Innen- und Außenverhältnissen jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, gerichtlich oder außergerichtlich gemäß §26, Abs. 2 BGB vertreten. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 5.000,00 DM, Einstellung und Entlassung von Angestellten und Aufnahme von Krediten, die nur durch den Gesamtvorstand vertreten werden.
11. Kein Vorstandsmitglied darf ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Vereins wahrnehmen.
12. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungsanweisungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
13. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
14. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder¬versammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
15. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 (der erweiterte Vorstand)
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 4 Beisitzern.
2. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr.
3. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Doppelbesetzungen sind nicht möglich.
4. Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit unterstützen.
5. Der erweiterte Vorstand koordiniert die Arbeiten der Mitglieder in den Verschiedenen Aufgabenbereichen und soll sich aus dem Bereich engagierter Mitgliedern zusammensetzen. Mögliche Bereiche sind z.B. die Aufgabengebiete Entwicklung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der erweiterte Vorstand und die einzelnen Aufgabengebiete werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und gewählt.
7. Bei Entscheidungen von Vorstand und erweitertem Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Sie werden in der Regel veröffentlicht.
§ 12 (Vereinsfinanzierung/Vereinsvermögen)
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Über die Höhe und weitere Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung, die eine Beitragsordnung beschließt.
3. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen grundsätzlich befreit.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Haftung des Vereins
1. Der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die über die vom Verein angebotenen Dienste und Informationen sowie deren Folgen, sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler herbeigeführt wurden, und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Nutzer rechtmäßig handelt, indem er Daten zugänglich macht, anbietet oder übermittelt.
2. Für Schäden, die daraus entstehen, daß die Dienste und Informationen des Vereins nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, übernehmen der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung.
§14 Formerfordernisse
1. Die Verwendung des Begriffs "schriftlich" bezeichnet in dieser Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von Dokumenten in Papierform wie auch Erstellung und Versand durch elektronische Mittel.
2. Elektronisch erstellte Dokumente werden wie Dokumente in Papierform archiviert.
3. Durch §4.1 und §4.1 geforderte Dokumente müssen rechtsgültig unterschrieben sein, gleich ob in Papierform oder bei elektronischer Erstellung (SigG).
4. Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 15 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.